Für große Aufregung sorgt das heutige Urteil des Frankfurter Landgerichts zur Schmerzensgeldforderung des verurteilten Kindesmörder Magnus Gäfgen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Kommentare zu diesem Urteil meine ich, dass eine nüchterne Besinnung auf die eigentliche Grundlage des Urteils vonnöten ist.
Hintergrund:
Am 1.Oktober 2002 wurde Magnus Gäfgen bei einem Verhör durch die Polizei Folter angedroht, wenn er der Polizei nicht mitteilen würde wo sein Opfer zu finden ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Polizei zunächst nur vermuten, dass Gäfgen tatsächlich der Entführer des Bankierssohns Jakob von Metzler ist. Unter dem Druck teilte Gäfgen dann mit, wo die Leiche des Jungen zu finden sei.
Der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wurde deswegen bereits zu einer Geldstrafe verurteilt und auch der Europäische Gerichtshof entschied, dass mit der Gewaltandrohung gegen Gäfgen bei der Fahndung nach einem entführten Kind Deutschland gegen das Folterverbot der Menschenrechtskonvention verstoßen habe. (Hier nachzulesen)
In dem heutigen Prozess ging es nun darum, dass Gäfgen vom Land Hessen ein Schmerzensgeld für die von ihm angegebenen psychischen Folgen der Folterandrohung einklagt. Das Gericht hat ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000,- EUR anerkannt.
Die Urteilsbegründung.
Reuters meldet dazu heute:
Die hessische Polizei habe Gäfgen im Verhör mit Gewalt bedroht und damit seine Menschenwürde in erheblichem Ausmaß verletzt, sagte der Vorsitzende Richter Christoph Hefter. …
„Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben“, begründete Hefter den Urteilsspruch. Die Frankfurter Polizei habe mit Billigung des Innenministeriums „planvoll, vorsätzlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit“ das höchste Verfassungsgut – die Menschenwürde – verletzt. …
Hefter hielt den Polizisten zugute, dass sie den Jungen in höchster Lebensgefahr wähnten, während Gäfgen sie auf eine falsche Fährte zu locken versuchte. „Das provozierende und skrupellose Aussageverhalten strapazierte die Nerven der Beteiligten aufs Äußerste“, sagte Hefter. „Dieser außerordentliche Druck darf ihnen zugute gehalten werden.“
Das Gericht sprach Gäfgen deshalb deutlich weniger Geld zu als den von ihm geforderten Mindestbetrag von 10.000 Euro. Zudem entfallen vier Fünftel der Prozesskosten auf Gäfgen und ein Fünftel auf das Land.
Ich halte dieses Urteil für vollkommen gerechtfertigt.
Denn es ging in diesem Prozess nicht in erster Linie um die Person Magnus Gäfgen, sondern darum, dass einer Person in einem Verhör durch die Polizei Folter angedroht wurde. Diese Androhung kann in der Psyche des derart Bedrohten Schäden hinterlassen, welche nach deutschem Recht durch ein Schmerzensgeld zu entschädigen sind. Es geht also um den Vorgang der Folterandrohung und den Folgen selbst und nicht um die Person Magnus Gäfgen. Dieser war lediglich die konkret bedrohte Person. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass er gestanden hat der Mörder des Jungen zu sein.
Es scheint so zu sein, dass ein guter Teil unserer Bevölkerung der Meinung ist, dass es alleine aus dem Fakt, dass Gäfgen tatsächlich der Täter ist, gerechtfertigt sei, in diesem Fall kein Schmerzensgeld zuzugestehen. Aber das ist so falsch wie kurzsichtig. Denn bei Androhung oder Durchführung von Folter geht es nicht darum, dass das Ergebnis die Mittel rechtfertigt. Genauso gut hätte die im Verhör bedrohte Person nicht der Täter sein können.
Wenn wir irgendetwas aus der Geschichte gelernt haben sollten, dann unter anderem das, dass Folter niemals gerechtfertigt ist und niemals eine sichere Methode sein kann um zuverlässige Aussagen zu bekommen.
Daher widerspreche ich dem Statement des Verbandssprechers der Opferhilfe-Organisation „Weißer Ring“ Helmut Rüster, der im Interview mit N24 sagte: „Das ist ein Urteil, das die Bürger nicht verstehen können, auch nicht verstehen werden“.
Ich zumindest verstehe dieses Urteil sehr gut und meine, dass jeder nüchtern denkende Mensch dieses Urteil ebenso gut verstehen kann. Es bereitet mir eher Sorgen, wenn eine solche Opferhilfe-Organisation dies nicht richtig einzuordnen weiß. Denn von einem bin ich absolut überzeugt: hätte sich Gäfgen damals als zu unrecht beschuldigt erwiesen, würde genau diese Organsisation hinter der Schmerzensgeldforderung gestanden haben. Mir scheint, dass H. Rüster und so viele andere nicht verstehen, dass dieses Urteil nicht bedeutet, dass man dem Täter Gäfgen Bedauern ausdrücken will, sondern klar und deutlich feststellen will, dass dies ein Urteil zugunsten von allen und möglichen Folteropfern ist. Eine Unrechtstat seitens der Strafverfolgungsbehörden wird nicht alleine dadurch zu einer Rechtstat, weil das Opfer sich als Täter herausstellt.
Auch der Äußerung des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei Bernhard Witthaut, er sehe hier eine mögliche Einschränkung der Ermittlungsarbeit für die Polizei: „Das Urteil darf nicht zur Folge haben, dass die Polizei in Vernehmungssituationen nicht mehr intensiv nachfragen darf“, halte ich für völlig überzogen. Oder möchte er unserer Gesellschaft damit mitteilen, dass Folterandrohungen und Folter zur üblichen Form des „intensiven Nachfragen in Vernehmungssituationen“ gehört? Ich hoffe doch sehr, dass er das damit nicht meinte. Wenn dem aber nicht so ist, was sieht er dann konkret bedroht?
Unter uns Christen
Ebenso macht es mir Sorgen, wenn ich sogar Christen antreffe, die diesen verqueren Meinungen zustimmen. Haben wir schon vergessen, was die Kirche unter anderem in den Hexenprozessen an Folter ausgeübt hat? Dass uns gar Mord als „Gottesurteil“ verkauft wurde? Wie kann Folter überhaupt mit dem christlichen Glauben und den Aussagen der Bibel vereinbart werden? Ich kann das zumindest nicht vereinbaren.
Ich wünsche mir eigentlich von uns Christen, dass wir in dieser Diskussion um Folter und Folterandrohung durch unsere Strafverfolgungsbehörden, eine klare Stellung gegen solche Praktiken beziehen.
Ich gebe dem Autor des Artikels grundsätzlich recht. Ein kleines Detail übersieht er aber: Gäfgen hatte die Entführung des Jungen bereits zuvor – ohne Folterandrohung – gestanden. Damit war gerade nicht unsicher, ob er der Täter ist. In diesem konkreten Fall war es 100%ig sicher, dass er den Aufenthaltsort kennt. Das wiederum bedeutet, dass die Polizei eben nicht „ins Blaue hinein gefoltert hat“…
Und was ändert das daran, dass Folter aus guten Gründen grundsätzlich abzulehnen ist? Ein unter Schmerzen erpresstes Geständnis gibt so gut wie keine Garantie, dass dies die Wahrheit ist oder lediglich dem entspricht, was der Erpresser hören will. Es gibt keine Rechtfertigung für Folter, auch nicht für eine Androhung einer Folter. Selbst bei geständigen Tätern nicht. Aber da sind wir wohl in der Meinung nicht weit auseinander, wie mir scheint.
Danke für den Kommentar.
mz-web meldet, dass Gäfgen letztlich keinen Cent des Schmerzensgeld bekommen wird:
„Vielleicht mag die Gemüter beruhigen, dass kein Cent Schmerzensgeld aus der Staatskasse an den Kindesmörder fließen wird, denn Gäfgen steht beim Land Hessen noch mächtig in Kreide – unter anderem mit den Kosten für den Mordprozess 2003, Honorare für die Gutachter und Nebenklage inklusive. „
„Und was ändert das daran, dass Folter aus guten Gründen grundsätzlich abzulehnen ist? Ein unter Schmerzen erpresstes Geständnis gibt so gut wie…“
Sie haben vollkommen recht. Ich lehne die Folter auch ab und halte das absolute Folterverbot (einschl. Androhungen) für richtig. In diesem KONKRETEN Fall ist das Handeln der Polizei aber wenigstens in anbetracht der besonderen Umstände „nachvollziehbar“. Die Polizei hatte berechtigten Grund zu der Annahme, dass der Junge noch zu retten sei und sie wusste auch, dass der Verdächtige Gäfgen den Aufenthaltsort kennt. Es ging letztlich um Leben und Tod. Dass in diesem Fall das Recht auf Würde, körperliche Unversehrtheit und Leben des Opfers von der Polizei höher eingestuft wurde, als das Recht auf Würde des Täters ist doch zumindest ein wenig verständlich, oder?
Dies ändert aber natürlich nichts daran, dass die Schmerzensgeldzahlung richtig ist.
Ich finde aber trotzdem, dass das skandalöse weniger die Ansprüche auf Zahlung von 3000 Euro sind. Ich finde es viel unerträglicher, dass Gäfgen – ohne Schäden davon getragen zu haben – die Dreistigkeit besitzt, seine Ansprüche auch geltend zu machen. Verletzt er damit nicht auch die Würde der Hinterbliebenen des Opfers?
Ich fürchte, es ist ein unauflösbares moralisches Dilemma. Wir werden es wohl mit Fassung tragen müssen.
Das hat der Richter in seiner Urteilsbegründung ja auch berücksichtigt:
Aber wie es das Urteil zeigt: das etwas nachvollziehbar oder verständlich erscheint, rechtfertigt es noch lange nicht.
Die Person und der Charakter Gäfgen ist hier die andere Sache. Ich hege keinerlei Sympathien für ihn und kann nachvollziehen, dass die Angehörigen seines Opfers unter dieser Aktion leiden. Übersehen wir aber auch nicht, dass Gäfgen seine Strafe für seine Taten erhalten hat.
Ich finde es vielmehr beschämend, dass es dem übersteigerten Egoismus einer solchen Person bedarf, bis hier in Fragen Folterandrohung beim polizeilichen Verhör, Recht gesprochen wird! Das hätte die Staatsanwaltschaft auch aus eigenem Antrieb tun können. In dem Fall wäre dies für die Angehörigen des Opfers nicht so schmerzhaft gewesen. Wer ist also in dem Fall der mangelhaft verfolgten Straftat der Folterandrohung alles zum Täter geworden?
„Die Würde des Menschen ist Unantastbar!“
Wir wissen aber ALLE ausnahmslos und nicht nur aus dieser Geschichte, daß das einfach nicht wahr ist.
Die Würde des Menschen ist eben sehr wohl antastbar und wird laufend mißachtet! Von allen (rücksichtslosen) Tätern, Tyrannen, Machthabern und Manipulatoren … in Beziehungen, Familien, Vereinen, Gemeinden oder Staaten …
Gerade darum muß ein Rechtsstaat – oder einer der sich so verstanden wissen möchte! – JEDEM die Menschenwürde schützen.
Strenggenommen hätte es in dem geschilderten Fall garnicht zur Debatte stehen dürfen den Täter auf diese Weise unter Druck zu setzen weil das gegen seine Grundrechte verstößt obwohl er selbst die grundrechte des Opfers und dessen Familie rücksichslos – nicht nur mißachtet sondern bewußt und billigend gebrochen hat.
Jedoch versteht JEDER – und das galt auch aus gutem Grund für die Richter! – die Zwickmühle des verhörenden Polizeibeamten, der glaubt das Leben des Opfers noch retten zu können indem er den Aufenthaltsort mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln herausfindet. Streng genommen steht nämlich weder die Folter noch deren Androhung in D-Land zur Verfügung. Zuwiederhandlungen sind also grundsätzlich strafbewährt …